
AGB
Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten,
sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Erarbeitet von der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.
Ausgabe Jänner 2021
1. Geltung
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten
zwischen uns (KFZ Leeb) und natürlichen und
juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden auch für
alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen
Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Homepage (www.kfz-leeb.at) Diese
wird auch den Kunden zugestellt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten,
Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat
der Kunde – sofern der Kunde diese seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt –
uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne
Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine
Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird
von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt
für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen. Preise,
Stundensätze und Gebühren sind bei uns in den
Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-,
Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als
Kunden gegenüber werden diese Kosten nur
verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt,
dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des
Werts der beigestellten Geräte bzw. des
Materials zu berechnen.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware
beizustellen, die mit den Herstellervorgaben
übereinstimmen.
4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte
und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht
verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind
wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte
über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur,
wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im
Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle
Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
eine rückständige Leistung zumindest seit sechs
Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem
Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht
eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden
stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne
unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
5.10.Leistet die Versicherung des Kunden trotz
Direktverrechnungszusage nicht, so
verpflichtet sich der Kunde, unsere Leistung
bzw. einen allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen.
5.11.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.
5.12.Für zur Einbringlichmachung notwendige
und zweckentsprechende Mahnungen
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen
pro Mahnung in Höhe von € 6 soweit dies im
angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Zurückbehaltung des Kfz
6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem
gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch
für Ersatz notwendiger und nützlicher
Aufwendungen sowie vom Kunden
verschuldeten Schadens, steht uns ein
Zurückbehaltungsrecht an dem
Reparaturgegenstand gegen den Kunden und
auch einem von diesem verschieden Eigentümer
(z.B: Leasinggeber) zu.
6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung
an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen,
über den Reparaturgegenstand in bestimmter
Weise zu verfügen, können wir bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts und
allfälliger Ersatzansprüche das
Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die
Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch
von Kfz und Geld) entgegenhalten.
7. Bonitätsprüfung
7.1. Der Kunde / der ausländische Kunde erklärt
sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine
Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände,
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV),
Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC),
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870 (KSV) / des
Landes in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat,
übermittelt werden dürfen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle
baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über
Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen,
Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder
ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art,
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen
sowie allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen. Auftragsbezogene Details zu den
notwendigen Angaben können bei uns erfragt
werden.
8.3. Der Kunde hat die erforderlichen
Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine
Kosten zu veranlassen.
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den
erforderlichen Treibstoff bzw. Energie für den
Probebetrieb.
8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände
hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden,
aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges
bestimmt sind.
8.6. Der Kunde hat uns über
Garantievereinbarungen (zB.
Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren
und uns diese auszuhändigen.
8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden
weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde
darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
solches Wissen verfügen musste.
8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf
die infolge falscher Kundenangaben nicht voll
gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung
nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf
Gewährleistung oder Schadenersatz).
9. Leistungsausführung
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den
Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden
zumutbare, sachlich gerechtfertigte,
geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt.
9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus
welchen Gründen auch immer, zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
9.4. Wünscht der Kunde nach
Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies
eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch
die Beschleunigung der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt
im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen erhöht.
10.Leistungsfristen und Termine
10.1.Fristen und Termine verschieben sich bei
höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer
und von uns nicht verschuldeter Verzögerung
unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum,
während dessen das entsprechende Ereignis
andauert.
10.2.Unternehmerischen Kunden gegenüber
sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur
verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich
zugesagt wurde.
10.3.Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch
uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt
vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden
mittels eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
11.Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1.Im Rahmen von Zerlege- oder
Reparaturarbeiten können unerhebliche
Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen.
Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können
unabwendbare Beschädigungen durch Tiere
(z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde
verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor
Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu
lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu
achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel
dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur
zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir
diese grob fahrlässig verursacht haben.
11.2.Bei Lackierungen sind Unterschiede in
den Farbnuancen möglich.
11.3.Der Kunde erteilt zur Beschränkung des
Leistungsumfanges seine ausdrückliche
Einwilligung.
12.Probefahrten
12.1.Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und
Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu
Probeläufe mit Aggregaten (z.B:
Lichtmaschine, Starter, u.a).
13.Pannendienst / Behelfsmäßige
Instandsetzung
13.1.Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen /
Pannendienst besteht lediglich eine sehr
beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf
hingewiesen.
13.2.Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger
Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
13.3.Wir weisen darauf hin, dass beschädigte
Alufelgen (auch Herstellerempfehlung)
ausgetauscht werden sollen. Sollte eine
leistungspflichtige Versicherung den Auftrag zur
Reparatur erteilen, so obliegt es dem Kunden,
uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er
verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.
14.Altteile
14.1.ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU
VERWENDEN) - AUSGENOMMEN
TAUSCHTEILE (WIEDERVERWENDBAR) -
SIND VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES
FAHRZEUGES AUFZUBEWAHREN. DER
KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE
VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR
ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER
KUNDE HAT ALLFÄLLIGE
ENTSORGUNGSKOSTEN GESONDERT ZU
TRAGEN.
15. Tauschaggregate
15.1.Tauschaggregate sind generalüberholte
Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differential, u.a.).
Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter
der Annahme, dass die schadhaften Aggregate
des Kunden noch aufbereitungsfähig sind.
Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den
Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung
wird Vertragsinhalt.
16. Abstellung von Fahrzeugen
16.1.Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum
vereinbarten Abholungstermin oder nach
Verständigung von der Fertigstellung am selben
Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir
berechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu
verlangen.
16.2.Ebenso können wir das abholbereite
Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten
Abholungstermin auf Kosten des Kunden einem
Drittverwahrer übergeben.
17.Gefahrtragung
17.1.AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE
GEFAHR DER ZERSTÖRUNG /
BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS
AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN
ÜBERGABE ÜBER.
17.2.AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN
KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD
WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG
IM UNTERNEHMEN ODER LAGER
BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN
ODER AN EINEN TRANSPORTEUR
ÜBERGEBEN.
17.3.FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN
VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB
ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER).
18.Annahmeverzug
18.1.Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu
verwahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns
einzulagern, wofür uns eine in den
Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete
Lagergebühr zusteht.
18.2.Davon unberührt bleibt unser Recht, das
Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen
und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
18.3.Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom
Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 25 % des
Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis
des tatsächlichen Schadens vom
unternehmerischen Kunden verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes durch einen
unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden
unabhängig.
18.4.Die Geltendmachung eines höheren
Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es
im Einzelfall ausgehandelt wird.
18.5.Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der
entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.:
Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach
abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur
außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung
berechtigt.
19.Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder
sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind
wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern
als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige
Leistung des Verbrauchers seit mindestens
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der
Insolvenz über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich
zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort
der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
20.Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die
gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte
Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr,
wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde
gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem
Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr
vergangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe,
½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.
20.3.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche
Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde das Kfz / die
Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne
Angabe von Gründen verweigert hat.
20.4.Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe
vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5.Behebungen eines vom Kunden
behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
20.7.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
20.8.Der unternehmerische Kunde hat stets zu
beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
20.9.Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die
der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach
Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat
oder feststellen hätte müssen, sind uns
unverzüglich bei der Übergabe schriftlich
anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen
ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
Entdecken angezeigt werden.
20.10.Eine etwaige Nutzung des mangelhaften
Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert
wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen,
soweit dies nicht unzumutbar ist.
20.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig
erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir
durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um
keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
20.13.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine
unverzügliche Mangelfeststellung durch uns
zu ermöglichen.
20.14.Für Gewährleistungsarbeiten hat der
Kunde, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-
Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen.
Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere
weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind
wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere
Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der
Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei
einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.
20.15.Die Kosten für den Rücktransport der
mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
unternehmerische Kunde.
20.16.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben
entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für
den Mangel ist.
21.Haftung
21.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist
die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
21.3.Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich
des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn
dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
21.4.Schadenersatzansprüche
unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend
zu machen.
21.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch
Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen
Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
21.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für
Schäden durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Herstellervorschriften, fehlerhafter
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch
den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen.
21.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden,
für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich
unsere Haftung auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
22.Datenschutz / -verlust
22.1.Im Zuge von Reparatur- oder
Servicearbeiten erfolgt auf Grund des Einsatzes
elektronischer Diagnosegeräte (Onboard-
Diagnose, u.a.) die Speicherung sowie der
Austausch individueller Kundendaten mit dem
Hersteller und Dritten.
22.2.Dabei können individuelle Daten (z.B:
Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und
Reisedaten) verloren gehen.
22.3.Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und
zustimmend zur Kenntnis.
23.Salvatorische Klausel
23.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB
unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
23.2.Der unternehmerische Kunde und auch wir
verpflichten uns jetzt schon gemeinsam –
ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
24.Allgemeines
24.1.Es gilt österreichisches Recht sowie die
ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080
betreffend Kraftfahrzeuge.
24.2.Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
24.3.Erfüllungsort ist der Sitz des
Unternehmens (Bad Vöslau).
24.4.Für Streitbeilegung können die
alternativen Streitbeilegungsstellen für
Schlichtung für Verbrauchergeschäfte
(http://www.verbraucherschlichtung.or.at)
eingeschalten werden.
24.5.Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für
unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in
dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
24.6.Die derzeit herrschende Ungewissheit auf
Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist
dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in
die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der
Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den
Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere
gemäß Pkt. 18.) einverstanden ist.
- Ende -
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